5 Todsünden bei der Praxisabgabe

Moment, gibt es nicht sieben Todsünden? Für abgabewillige Praxisinhaber nicht. Doch aufatmen können diese deshalb auch nicht, denn die fünf Todsünden haben es in sich. Dies sind sie.

1. Nachbesetzung nicht sichergestellt
Bei einem Praxisverkauf geht die kassen(zahn)ärztliche Zulassung keineswegs automatisch auf den Erwerber über. Zunächst muss die zuständige KV ihr Plazet geben, und das ist beileibe kein Selbstläufer.

2. Keine Nachfolgeklausel im Mietvertrag
Wenn die Praxisräumlichkeiten angemietet sind, sollte geprüft werden, ob eine Nachfolgeklausel im Vertrag die reibungslose Übertragung auf den Erwerber ermöglicht. Andernfalls kann der Vermieter sich querstellen oder die Konditionen signifikant verschlechtern.

3. Angestellte zu spät informieren
Arbeitnehmer haben bei einem Praxisverkauf ein Widerspruchsrecht gegen ihre Übernahme, und zwar einen Monat lang nach Bekanntgabe. Diese muss daher rechtszeitig und rechtssicher erfolgen.

4. Kein professioneller Vertrag
Viele Praxisabgeber setzen den Übernahmevertrag selbst auf. Das geht oft ins Auge, beispielsweise weil ein Gewährleistungsausschluss für das gebrauchte Praxisinventar vergessen wird.

5. Zu spät mit der Planung beginnen
Eine Praxisübergabe ist kein Projekt von wenigen Monaten oder gar Wochen. Um eine möglichst reibungslose, risikofreie und lukrative Transaktion zu bewerkstelligen, sollten die Vorbereitungen mindestens anderthalb Jahre im Voraus beginnen – am besten mit der Unterstützung erfahrener Berater.