Arztpraxis | Augen auf beim Praxisverkauf

Der verkaufsbereite Arzt hatte sich bereits mit seinem Nachfolger auf die Zahlung eines bestimmten Betrags für die Übernahme der Praxis geeinigt, die der Käufer nach Erhalt seiner Zulassung jedoch nicht mehr einzuhalten gedachte. Das daraufhin eingeschaltete Gericht bestätigte in dem Verfahren die Einschätzung des Käufers, der daraufhin nur zwanzig Prozent des eigentlich vereinbarten Kaufpreises an seinen Vorgänger erstatten musste.

Obwohl es sich bei besagtem Fall um nicht ganz so erhebliche Summen handelte, wie es bei anderen medizinischen Fachgebieten der Fall wäre – der Goodwill und der Substanzwert einer z. B. psychotherapeutischen Praxis liegt natürlich erheblich niedriger als der materielle und immaterielle Wert einer modern ausgestatteten Zahnarztpraxis - sind derart finanzielle Einbußen mehr als ärgerlich: sie sind nämlich absolut vermeidbar.

Durch eine unabhängige Praxiswertermittlung, die im Vorfeld der tatsächlichen Praxisübergabe von Verkäufer und Käufer unterzeichnet wird, können die Risiken und Gefahren wie diejenigen im oben genannten Beispiel vollständig ausgeräumt werden.

Eine weitere in puncto Sicherheit und Gewinnspanne bisher selten genutzte Möglichkeit besteht für den Praxisverkäufer zudem in der ebenfalls im Vorfeld festgelegten vertraglichen Vereinbarung, die teilweise aufwändige Hilfe des verkaufenden Arztes für die Erlangung der Zulassung des Nachfolgers als Dienstleistung anrechnen zu lassen.

Ein gut strukturiertes Konzept und eine wasserdichte Strategie können somit nicht nur Schutz, sondern auch mehr bedeuten.