Ein halber Vertragsarztsitz kann nicht dupliziert werden

Ein Berliner Psychotherapeut wollte seine halbe Zulassung sowohl in einem MVZ aufgehen lassen als auch in seiner Praxis nachbesetzen. Läuft nicht, beschied ihn nun das Bundessozialgericht.

Auf eine wundersame Vertragsarztsitz-Vermehrung zielte ein psychotherapeutischer Arzt aus Berlin-Charlottenburg ab. Ihm war 2014, nach der fünfjährigen „Schonzeit“, ein halber Sitz wieder entzogen worden, da er den vollen nicht annähernd in Anspruch nahm. Zwei Jahre später trat er mitsamt seiner halben Zulassung in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ein. Parallel initiierte er für seine Praxis ein Nachbesetzungsverfahren.

Das ließ die KV Berlin nicht mit sich machen. Sie verweigerte die Nachbesetzung, woraufhin der Arzt vor den Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts zog. Dieser schloss sich der Meinung des Zulassungsgremiums an. Zum einen habe keine „fortführungsfähige Praxis“ mehr bestanden, zum anderen sei die Nachbesetzung eines in ein MVZ eingebrachten Sitzes gesetzlich ausgeschlossen.