Kooperationsverträge mit Pflegeheimen immer beliebter

Seit Juli 2016 ist die Vergütung der ärztlichen Zusammenarbeit mit Pflegeheimen attraktiver – die Zahl der kooperierenden Praxen hat sich binnen Jahresfrist versechsfacht.

Seit Juli 2016 gelten attraktivere Gebührenordnungspositionen für die Kooperations- und Koordinationsleistungen niedergelassener Ärzte in der Zusammenarbeit mit Pflegeheimen. Damit sollen die bereits vor mehreren Jahren mit dem Paragrafen 119b SGB V eingeführten Kooperationsverträge gepusht werden, die die medizinische Versorgung in Pflegeheimen voranbringen sollen.

Wie einer Auswertung der bundesweiten vertragsärztlichen Abrechnungen nun zeigt, hatte die Vergütungsänderung Erfolg: Im dritten Quartal 2016 unterhielten lediglich 737 Ärzte einen Kooperationsvertrag mit einer stationären Pflegeeinrichtung; im vierten Quartal 2017 waren es bereits 4.300.

Zukünftig werden die KVen für die breite Versorgung in Pflegeheimen in die Pflicht genommen: Findet eine Pflegeeinrichtung nicht binnen drei Monaten eine kooperierende Praxis, soll die zuständige KV eine vermitteln. Denn bald müssen alle Heime solche Kooperationsverträge vorweisen können, um die medizinische Versorgung ihrer Bewohner sicherzustellen.

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