Radiologen behalten „MRT-Monopol“

Ein Kardiologe klagte in Karlsruhe gegen das Exklusivrecht der Radiologen auf MRTs bei Kassenpatienten – das Bundesverfassungsgericht sah jedoch kein Problem.

Ist es gerecht, dass nur Radiologen Magnetresonanztomografie-Untersuchungen (MRT) bei gesetzlich Versicherten durchführen dürfen? Oder verstößt diese Einschränkung gegen verfassungsrechtliche Gleichheitsgebote? Dies wollte ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie und Zusatzqualifikation „MRT – fachgebunden“ vom Bundesverfassungsgericht wissen. Sein Antrag auf entsprechende Kostenübernahme war von der KV Berlin unter Verweis auf die fehlende Facharztausbildung abgewiesen worden, ebenso seine nachfolgende Klage vor dem Bundessozialgericht.

Die Karlsruher Richter wollten dem Kläger allerdings ebenso wenig beispringen: „Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht verletzt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“, ließ die erste Kammer des Ersten Senats verlautbaren. Damit bleibt die MRT bis auf Weiteres alleinige Domäne der Radiologen.

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