Steuern hinterzogen, Approbation futsch

Wer systematisch den Fiskus betrügt, ist ethisch des Arztberufs nicht mehr würdig. Das bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einem Arzt, der 155.000 Euro Steuern hinterzogen und daraufhin seine Approbation verloren hatte.

Es ist ein Urteil, das zu geradezu philosophischen Streitereien einlädt. Kann man ein guter Arzt sein, wenn man in anderen Lebensbereichen moralisch versagt? Wie groß müsste dieses Versagen sein, um eine Approbation verweigern zu können – reicht ein Ehebruch, ein Diebstahl, der Konsum illegaler Drogen? Oder ein Steuerbetrug? 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantwortete die letztere Frage mit einem klaren Ja. Ein Arzt, der zwischen 2004 und 2012 rund 155.000 Euro an Steuern hinterzogen hatte, war dafür nicht nur mit zwei Strafbefehlen, sondern auch dem Verlust seiner Approbation bestraft worden. Das wollte er nicht hinnehmen, schließlich sei das Arzt-Patienten-Verhältnis von seinem Steuerbetrug nicht tangiert worden. Die OVG-Richter wollten dieser Argumentation jedoch nicht folgen und wiesen seine Klage ab.

Nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen rechtfertigen Disqualifikation
In der Urteilbegründung heißt es, das Steuerdelikt stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das dem ärztlichen Berufsbild zuwiderlaufe. Das Vertrauen der Gesellschaft in den gesamten Berufsstand werde dadurch untergraben, das Ansehen leide, wenn der Steuerbetrüger weiterhin praktizieren dürfe. Charakterlich-moralisch habe sich der Kläger mit seinen Pflichtverletzungen, auch wenn sie nicht im engeren Sinne berufsspezifisch waren, als unwürdig erwiesen.

Die Richter weisen darauf hin, dass nicht automatisch jeder Steuerbetrug einen Approbationsverlust rechtfertige. Bei qualitativer Betrachtung dieses Einzelfalls sei jedoch ein systematisches, langjähriges Fehlverhalten zu konstatieren, das einen solchen Schritt nahelege – es habe sich um ein betrügerisches „Geschäftsmodell“ gehandelt. Dafür sei der Arzt verantwortlich, selbst wenn es auf Empfehlung eines Steuerberaters aufgesetzt worden sei.