Eine Praxisgemeinschaft ist keine Berufsausübungsgemeinschaft!

61.000 Euro musste eine Praxisgemeinschaft kürzlich an die Krankenkassen rückerstatten. Obwohl sie keine Zulassung als Berufsausübungsgemeinschaft besaß, agierte sie wie eine solche.

Neue Patienten wurden dem jeweils am besten passenden Arzt im Team zugewiesen, vertretungsweise wurden Patienten anderer Teammitglieder behandelt, insgesamt tauchte mehr als jeder fünfte Patient in den Abrechnungen mehrerer Ärzte der Praxisgemeinschaft auf: Diese Arbeitsweise entspricht der einer Berufsausübungsgemeinschaft und braucht eine entsprechende Zulassung.

So entschied jüngst das Sozialgericht Marburg, das eine Praxisgemeinschaft zur Rückzahlung von 61.000 Euro an erhaltenen Honoraren verdonnerte. Die praktizierte Form der Arbeitsteilung manifestiere eine Berufsausübungsgemeinschaft, für die aber keine statusbegründende Genehmigung des Zulassungsausschusses vorgelegen habe.

Offenbar hatten die Mediziner der Praxisgemeinschaft im Zuge der Gründung auf professionelle Beratung verzichtet – und waren so in eine zulassungsrechtliche Falle getappt, die ein guter Berater im Blick hat.