MVZ bleiben beim Gesetzgeber gut gelitten

Zweigpraxis, Nachbesetzung, Erwerb von Gesellschaftsanteilen: Medizinische Versorgungszentren (MVZ) haben nun mehr gesetzlich verbriefte Rechte.

Darauf haben MVZ-Betreiber und -Mitarbeiter lange gewartet: Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten können nun Gesellschaftsanteile von den MVZ-Gründern erwerben und damit Co-Unternehmer werden. Das verschafft den Medizinern deutlich mehr Flexibilität bei der strategischen Steuerung ihres MVZ.

Auch darüber hinaus zeigt sich der Gesetzgeber den MVZ wohlgesonnen. Explizit erlaubt ist es ab sofort, die Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ aufzugeben und dann am etablierten Standort als Zweigpraxis weiterzuarbeiten. Hier haben allerdings auch die KVen noch ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Eine weitere gute Nachricht: Eine Versorgungsprüfung vor der Nachbesetzung von Angestelltensitzen findet nicht statt, womit auch ausgeschlossen ist, dass die KV den Sitz aufkauft.

Soll ein Arztsitz in ein MVZ verlegt werden, muss dem Zulassungsausschuss dafür eine überzeugende Begründung präsentiert werden. Dieser muss nämlich bewerten, inwiefern der Arztsitz dort eine „Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots“ darstellt. Bei der Beantragung tun MVZ-Verantwortliche daher gut daran, sich Berater ins Boot zu holen, die mit der jeweiligen KV und deren Anforderungen vertraut sind.