Betreibt man eine „Praxisklinik“, wenn man in der Zahnarztpraxis größere chirurgische Eingriffe vornimmt? Keineswegs, meint das Oberlandesgericht Hamm.
Aus Marketingsicht war es sicherlich ein kluger Schachzug: Ein Zahnarzt, der auch umfangreichere operative Eingriffe vornimmt, bezeichnete seine Praxis als „Praxisklinik“. Ein Begriff, der potenziellen Patienten eine gehobene Versorgung suggeriert. Damit war die Wettbewerbszentrale jedoch nicht einverstanden. Sie sah eine Irreführung der Verbraucher und klagte vor dem Landgericht Essen, das dem Zahnarzt recht gab. Dieser hatte argumentiert, der Begriff „Klinik“ werden heutzutage nicht mehr unbedingt mit stationärer Versorgung verbunden, sondern primär mit chirurgischen Eingriffen.
Die Wettbewerbszentrale legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, dessen Richter den Fall anders bewerteten als ihre Essener Kollegen. In ihren Augen ist der Begriff „Praxisklinik“ irreführend, wenn keinerlei stationäre Aufnahme der Patienten möglich ist, noch nicht mal für eine Nacht. Der Marketingvorteil gegenüber „klassischen“ ambulanten Praxen sei nicht gerechtfertigt. Das Urteil ist nicht das erste seiner Art. Bereits 2015 untersagte das Oberlandesgericht München es einem Augenarzt, seine Praxis als „Laserklinik“ zu bezeichnen.
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